Kosten der Unterkunft
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Soweit die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessene Beträge nicht übersteigen, können die tatsächlichen Kosten übernommen werden. Die Angemessenheit ergibt sich aus der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft, der Größe der Wohnung sowie des Mietpreises je Quadratmeter und der Art der Heizung. Die aktuellen Mietobergrenzen können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Zusätzlich können tatsächlich anfallende Heizkosten übernommen werden, wenn diese angemessen sind.
Wichtiger Hinweis:
Bitte melden Sie sich vor Abschluss eines neuen Mietvertrages mit diesem beim Jobcenter Freising. Damit Ihnen keine finanziellen Risiken entstehen, prüft das Jobcenter, in welcher Höhe eine Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft zugesichert werden kann. Eine Übernahme in der tatsächlichen Höhe erfolgt dann, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen angemessen sind.
Überschreitung des angemessenen Mietpreises
Wenn Sie in einer unangemessen teuren Wohnung leben, können zunächst die tatsächlichen Kosten übernommen werden. Sie sind dann aber gleichzeitig verpflichtet, Ihre Kosten auf den angemessenen Mietpreis durch Wohnungswechsel oder Untervermietung zu senken. Dieser Verpflichtung ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nachzukommen.
Die Rechtsprechung besagt zudem, dass kontinuierlich und konsequent alle Angebote an privaten, städtischen und insbesondere öffentlich geförderten Wohnungen aufzugreifen sind und das Ergebnis der Bemühungen unter Benennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar zu dokumentieren ist. Nachweise sind vorzulegen.
Bei beabsichtigter Untervermietung sind außerdem von Ihnen aufgesetzte Annoncen (z.B. in Anzeigenblättern, Internet) nachzuweisen. Den entsprechende Untermietvertrag reichen Sie bei uns ein.
Sind Ihre Bemühungen nicht ausreichend und / oder bestehen Zweifel, dass Sie sich ernsthaft um eine Mietsenkung bemühen, kann nach Ablauf der Frist nur noch der angemessene Betrag übernommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Mietschulden für eine Wohnung mit unangemessenen Kosten nicht übernommen werden können und Wohnungsverlust droht.
Umzug während des Leistungsbezuges
Im Rahmen des Leistungsbezuges sind Sie verpflichtet, jeden Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen. Bei einem Wohnungswechsel sind Sie zudem gehalten, bereits vor Abschluss eines Mietvertrages die Zustimmung zum Umzug vom zuständigen Jobcenter einzuholen. Erfolgt ein Umzug ohne Absprache, kann die Übernahme weiterer Kosten (z.B. Kaution, Mietkosten für Umzugswagen, Einzugsrenovierung usw.) und die Anerkennung einer gegebenenfalls höheren Miete abgelehnt werden.
Einem Umzug, der mit Kosten verbunden ist, kann nur zugestimmt werden, wenn er erforderlich ist (z.B. bei Familienzuwachs wird eine größere Wohnung benötigt) und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind.