Amtliche Bekanntmachungen
Öffentliche Zustellungen
Gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) können amtliche Dokumente durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn
- der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder
- eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Eine öffentliche Bekanntmachung ist auch im Rahmen der Veröffentlichung auf einer Webseite möglich. Das Jobcenter Freising hat sich für eine Veröffentlichung auf dieser Webseite entschieden.
Der Schriftverkehr kann persönlich während den Öffnungszeiten von 08.00 – 10.00 Uhr abgeholt werden.
Bitte beachten Sie:
Um die Schriftstücke abholen zu dürfen, ist es zwingend notwendig, dass Sie sich durch ein gültiges Personaldokument (Personalausweis) ausweisen!