Aktuelles


09.08.2023

ÖFFENTLICHE ZUSTELLUNG 

 

Gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) können amtliche Dokumente durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn

  • der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder
  • eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

Eine öffentliche Bekanntmachung ist auch im Rahmen der Veröffentlichung auf einer Webseite möglich.

 

Das Jobcenter Freising hat sich für eine Veröffentlichung auf dieser Webseite entschieden.

 

Der Schriftverkehr kann persönlich während den Öffnungszeiten von 08.00 - 10.00 Uhr abgeholt werden.

Bitte beachten Sie: Um die Schriftstücke abholen zu dürfen, ist es zwingend notwendig, dass Sie sich durch ein gültiges Personaldokument (Personalausweis) ausweisen!


31.07.2023

Unterstützung für Bürgerinnen und Bürger mit wenigen oder keinen Deutschkenntnissen

 

Bürgerinnen und Bürgern mit wenigen oder keinen Deutschkenntnissen stehen im Rahmen der Beantragung von Bürgergeld folgende nachfolgende Hilfen und Informationen zur Verfügung:

 

Ausfüllhinweise zum Antrag auf Bürgergeld: Englisch, Ukrainisch und Russisch.

Erklärvideos zum Antrag und Anlagen: Englisch, Ukrainisch und Russisch.

Musterbescheid zum Bürgergeld: Einfache Sprache, Englisch, Arabisch, Ukrainisch und Russisch.

Broschüre – Einfach erklärt – Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Bürgergeld: Einfache Sprache, Englisch, Arabisch, Ukrainisch, und Russisch.

 

Kurzinformation zum Bürgergeld: Einfache Sprache, Arabisch, Bulgarisch, Englisch, Französisch, Persisch, Rumänisch, Ukrainisch, Russisch und Türkisch.

 

Die Übersetzungen werden derzeit ausschließlich online angeboten.

 

Zusätzlich bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine englischsprachige Broschüre zum Bürgergeld an. Diese ist auf der Seite von SGB2.info zum Download verfügbar (unter der Liste). Auf dieser Seite stehen auch noch kürzere Flyer in weiteren Fremdsprachen zur Verfügung.


27.07.2023

Kooperationsplan und Schlichtungsverfahren

 

Der neue Kooperationsplan

 

Erhalten Sie Bürgergeld, erstellen Sie gemeinsam mit Ihrer Integrationsfachkraft im Jobcenter einen Kooperationsplan. In diesem legen Sie gemeinsam ein Ziel fest und beschreiben den Weg, wie Sie dieses erreichen.

 

Der Kooperationsplan ist dabei auf das Wesentliche reduziert und verständlich formuliert. Sie haben alles Notwendige kompakt zusammengefasst und können auf einen Blick sehen, welche Schritte gemeinsam unternommen werden.

Er ist rechtlich unverbindlich und stellt eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit in den Mittelpunkt.

 

Wichtig: Es ist wichtig, dass Absprachen eingehalten werden, um Ihr Ziel zu erreichen. Wenn Sie Absprachen nicht einhalten, kann Ihre notwendige Mitarbeit am Eingliederungsprozess im nächsten Schritt verbindlich eingefordert werden (zum Beispiel: Bewerben auf Stellenangebote, Nutzen von Qualifizierungsangeboten, Teilnahme an Beratungsgesprächen). Es kann also zu Leistungsminderungen kommen, wenn Sie Absprachen oder Termine nicht einhalten, ohne dass Sie einen wichtigen Grund dafür haben.

 

Schlichtungsverfahren – was ist das?

 

Es gibt möglicherweise Situationen, in denen Sie und Ihre Integrationsfachkraft bei der Erstellung oder Verlängerung des Kooperationsplans unterschiedliche Vorstellungen haben. Kommt es dabei zu keiner gemeinsamen Lösung, besteht die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.

 

Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihre Integrationsfachkraft im Jobcenter oder direkt an die Schlichtungsstelle unter jobcenter-freising.schlichtungsstelle@jobcenter-ge.de .

 

Bitte begründen Sie Ihr Gesuch auf Schlichtung entsprechend und beachten Sie zum Verfahren folgende Hinweise:

  • Gegenstand des Schlichtungsverfahrens nach § 15a SGB II können ausschließlich Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Erstellung oder der Fortschreibung des Kooperationsplans sein. Das Schlichtungsverfahren umfasst bspw. keine Meinungsverschiedenheiten zur Umsetzung des Kooperationsplans oder zu leistungsrechtlichen Fragen.
  • Das Schlichtungsverfahren wird unter Hinzuziehung einer bisher unbeteiligten und nicht weisungsgebundenen Person im Verbund mit den Jobcentern Dachau, Ebersberg und ARUSO Erding durchgeführt.
  • Im Schlichtungsverfahren soll ein gemeinsamer Lösungsvorschlag entwickelt werden.
  • Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder spätestens nach vier Wochen.
  • Sollte kein gemeinsamer Lösungsvorschlag gefunden werden, wird das Verfahren ebenfalls spätestens nach Ablauf der vier Wochen beendet.

26.06.2023

Bürgergeld - Die Änderungen zum 01.Juli 2023

 

FREIBETRÄGE: Die Freibeträge für Erwerbseinkommen werden teilweise angehoben.

  • Grundabsetzbetrag in Höhe von 100 Euro,
  • für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, ein Freibetrag in Höhe von 20 Prozent,
  • für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, ein Freibetrag in Höhe von 30 Prozent und
  • für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens der 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, ein Freibetrag von 10 Prozent.
  • Für Beschäftigte mit Kindern beträgt die Grenze 1.500 Euro.

 

MINIJOBGRENZE: Insbesondere junge Menschen im Leistungsbezug sollen die Erfahrung machen, dass sich Arbeit lohnt. Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende und Freiwilligendienstleistende unter 25 Jahren dürfen Einkommen aus

Job, Ausbildung oder Taschengeld aus Freiwilligendienst bis 520 Euro (Minijobgrenze) behalten. Für darüber hinausgehendes Einkommen gelten die Freibeträge für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, s.o.

 

Einkommen aus Erwerbstätigkeiten von Schülerinnen und Schülern bis 25 Jahre, die ausschließlich in den Schulferien ausgeübt werden, wird gänzlich nicht als Einkommen berücksichtigt.

 

MUTTERSCHAFTSGELD: Das Mutterschaftsgeld wird nicht als Einkommen berücksichtigt.

 

ERBSCHAFTEN: Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern ab dem auf den Monat des Zuflusses folgenden Monat als Vermögen.

 

EHRENAMT: Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die steuerfrei sind, sind bis zu einem Betrag von 3.000 Euro im Jahr von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen.

 

REHABILITATION: Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld beantragt werden. Das Bürgergeld wird weitergezahlt.